Bestellung und Abberufung des Beauftragten nach § 98 SGB IX (jetzt: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX)
Informationen für Schwerbehindertenvertretungen | 21.06.2023
Mit Beschluss vom 29.03.2007 hat der Bayerische Landtag das „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes“ beschlossen. Es trat – mit wenigen Ausnahmen – zum 01.05.2007 in Kraft.
In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 wurde die Nr. 9 eingefügt:
Der Personalrat wirkt mit in sozialen und persönlichen Angelegenheiten bei . . . . . . .
9. Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 98 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und von Gleichstellungsbeauftragten sowie
Ansprechpartnern.
Damit ist ein neues Mitwirkungsrecht bei der Bestellung und Abberufung von Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX geschaffen worden. Dieser wird vom Arbeitgeber bestellt. Er vertritt verantwortlich den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen erfüllt werden.
Link zu § 98 SGB IX im Wortlaut
Link zu Art. 76 BayPVG im Wortlaut
Beitrag von Johann Lang
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