Bestellung des Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX

Mit Beschluss vom 29.03.2007 hat der Bayerische Landtag das „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes“ beschlossen. Es trat – mit wenigen Ausnahmen – zum 01.05.2007 in Kraft.

In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 wurde die Nr. 9 eingefügt:

Der Personalrat wirkt mit in sozialen und persönlichen Angelegenheiten bei . . . . . . .
9. Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 181 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und von Gleichstellungsbeauftragten sowie
Ansprechpartnern.

Damit ist ein neues Mitwirkungsrecht bei der Bestellung und Abberufung von Beauftragten des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX geschaffen worden. Dieser wird vom Arbeitgeber bestellt. Er vertritt verantwortlich den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen erfüllt werden.


Beitrag von Johann Lang, redaktionell bearbeitet 03/2026

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