Außergerichtliche Kosten bei Wahlanfechtung – wer trägt diese?
Informationen für Schwerbehindertenvertretungen | 21.06.2023
Es können auch die außergerichtlichen Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens zu den Kosten einer Wahl zählen, die laut Bundespersonalvertretungsgesetz von der Dienststelle zu tragen sind
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 1999 – 7 ABR 4/98
Auch die außergerichtlichen Kosten eines erfolgreich durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahrens sind „Kosten der Wahl“, die von der Dienststelle zu tragen sind (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1983 – BVerwG 6P 41. 79- ZBR 1983, 311 und vom 27. Juli 1983 – BVerwG 6P 7. 81 – Buchholz 238. 3A § 24 Nr. 2 – dort nur Leitsatz).
Beitrag von Robert Kasseckert
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