Außergerichtliche Kosten bei Wahlanfechtung – wer trägt diese?

Es können auch die außergerichtlichen Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens zu den Kosten einer Wahl zählen, die laut Bundespersonalvertretungsgesetz von der Dienststelle zu tragen sind

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 1999 – 7 ABR 4/98

Auch die außergerichtlichen Kosten eines erfolgreich durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahrens sind „Kosten der Wahl“, die von der Dienststelle zu tragen sind (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1983 – BVerwG 6P 41. 79- ZBR 1983, 311 und vom 27. Juli 1983 – BVerwG 6P 7. 81 – Buchholz 238. 3A § 24 Nr. 2 – dort nur Leitsatz).


Beitrag von Robert Kasseckert

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