05/2023 | Sonstiges

    • Gehbehindert – mit oder ohne Übergewicht
      Bestehen bei einer Frau Einschränkungen im Bereich der Bauchwand, der Wirbelsäule und der Beingelenke – verstärkt hervorgerufen durch ein erhebliches Übergewicht von 50 Kilogramm -, „darf ihr die Versorgungsbehörde dennoch nicht die Anerkennung des Merkzeichens „G“ (gehbehindert) für das kostenlose Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel verweigern. Das Übergewicht darf ihr bei der Beurteilung, ob ihre Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr „erheblich beeinträchtigt“ ist, nicht zu Last gelegt werden.

(Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R)

    • Heraufsetzen des Behinderungsgrads auch ohne steuerliche Auswirkung
      Ein Versorgungsamt darf einem Behinderten, der die Heraufsetzung seines Behinderungsgrades von „60“ auf „70“ beantragt, nicht mit der Begründung zurückweisen, die zehn Grad plus hätten keine rechtliche Auswirkung, etwa den Steuerfreibetrag betreffend. Es genügt, dass die „70 Grad“ gegebenenfalls privatwirtschaftliche Vergünstigungen zur Folge haben können, wie zum Beispiel ermäßigte Eintrittspreise bei Kulturveranstaltungen und in Museen oder die ermäßigte „Bahncard 50“ der Deutschen Bahn. (Der klagende Mann wies gleich fünf solcher Vergünstigungen nach, die mit „70 Grad“ für ihn zu erreichen wären, beispielsweise die Befreiung von der Kurtaxe im Ostseebad Heringsdorf.)

(Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 8/06 R)

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