05/2023 | Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte – Informationspflicht über Urlaubsanspruch

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18

„Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( – C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.“

Anmerkung der Redaktion: § 125 SGB IX a. F. geändert durch das Bundesteilhabegesetz in § 208 SGB IX n. F.

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Beitrag Johann Radlinger, 08/2019

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