05/2023 | Nichtbestellung eines Schwerbehindertenbeauftragten nach § 98 SGB IX (a.F. – jetzt: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX) als Indiz für eine Diskriminierung behinderter Menschen (Leitsatz Nr. 4 der Entscheidung)

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13.06.2017, Az. 14 Sa 1427/16

Leitsätze:

1. Die in der Stellenanzeige enthaltene Suche nach einer „Verstärkung unseres jungen Teams“ mit einer Person, welche gerade das Studium erfolgreich abgeschlossen hat und nach einem Einstieg sucht, indiziert eine unmittelbare Altersdiskriminierung.

2. Dasselbe gilt für die Suche nach einer „Verstärkung unseres jungen Teams“ mit einem „frisch gebackenen Juristen“.

3. Der in einem Lebenslauf an dessen Ende unter der Überschrift „Besondere persönliche Merkmale“ allein enthaltene Vermerk „zu 80 % schwerbehindert“ ist ein ausreichender Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung.

4. Die Verletzung der Förderpflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die fehlende Bestellung eines Schwerbehindertenbeauftragten nach § 98 SGB IX sowie die Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung.

5. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG (hier: verneint).

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Zu Leitsatz Nr. 4: § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX: jetzt § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX; § 98 SGB IX: jetzt § 181 SGB IX; § 71 Abs. 1 SGB IX: jetzt § 154 Abs. 1 SGB IX.

Beitrag: Johann Radlinger, 12/2019, aktualisiert 05/2023

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