05/2023 | Arbeitgeber muss Schwerbehindertenvertretung notwendige Personaldaten zur Verfügung stellen

Mit Beschluss vom 21.01.2015 (Az.: 4 BV 81/14) hat das Arbeitsgericht Bonn einen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber auf Bereitstellung privater Adressdaten schwerbehinderter Beschäftigter bejaht, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Der Schwerbehindertenvertretung muss insoweit eine Kontaktaufnahme mit den von ihr zu betreuenden schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch über private Kontaktdaten möglich sein. Die Entscheidung erging zum einen im Zusammenhang mit der Datenüberlassung für die Vorbereitung der Schwerbehindertenversammlung (§ 95 Abs. 6* SGB IX) und zum anderen in Bezug auf die Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 und 6** SGB IX. Einer etwaigen Datenweitergabe entgegenstehende datenschutzrechtliche Beschränkungen hat das Gericht unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Nr. 2*** und § 32**** Bundesdatenschutzgesetz nicht gesehen. Dies kann auch auf die entsprechenden landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen übertragen werden.

Fundstelle:

Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2015, 4 BV 81/14

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*      jetzt: § 178 Abs. 6
**    jetzt: § 163 Abs. 1 und 6

***  damalige Fassung: „§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund    zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt oder …“.

****  damalige Fassung: „§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des      Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.“

 


Beitrag: Johann Radlinger, August 2015; aktualisiert: Mai 2023

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