Verlängerung der Arbeitsphase bei Erkrankung während der Altersteilzeit

Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (grundsätzlich 6 Wochen gem. § 22 TV-L, § 13 TVÜ-L) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

§ 8 Abs. 2 TV ATZ

Für Beamte gilt die Regelung nach § 8 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BayAzV:

(1) Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 80 Abs. 3 und 4 oder Art. 80 a Abs. 4 BayBG kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer
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(3) Absatz 1 gilt bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 80 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansparphase um die Hälfte dieser Zeiten verlängert.


Beitrag von Johann Lang

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