Begrenzte Dienstfähigkeit nach altem oder neuem Recht
Begrenzte Dienstfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten | 20.06.2023
Zum 01. August 2015 ist das Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240) in Kraft getreten. Teil des Gesetzes war die Änderung des Art. 59 BayBesG (Zuschlag bei der begrenzten Dienstfähigkeit). Diese Gesetzesänderung ist Ausfluss aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG-Urteil vom 27.03.14, Az. 2 C 50.11). Daraus ergibt sich in fast allen Fällen eine Besserstellung zum bisherigen Recht.
1. Was ist begrenzte Dienstfähigkeit?
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach Art. 27 BeamtStG abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
2. Was hat sich geändert?
Bis zum 31.07.2015(altes Recht) wurde eine Vergleichsberechnung angestellt, bei der
- zum einen das zum Zeitpunkt der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zustehende Ruhegehalt festgestellt wurde und dann mindestens 220 Euro Zuschlag hinzugerechnet wurden,
- zum anderen die der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechenden Teilzeitbesoldung errechnet wurde.
Der für die Beamtin / den Beamten günstigere Betrag ergab die zustehende Besoldung. Dabei wurden der der Teilzeit entsprechenden jährlichen prozentuale Ruhegehaltssatz (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG), mindestens aber 2/3 daraus (Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG), weiter gewährt, so dass der Ruhegehaltssatz, soweit der Höchstsatz von 71,75 % noch nicht erreicht hatte, weiter angewachsen ist. Deshalb musste jährlich die Vergleichsberechnung neu erstellt werden.
Ab 01.08.2015 werden nur noch die der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechenden Teilzeitbezüge bezahlt, dafür aber mit einem Zuschlag, der 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Teilzeitbesoldung (nach Art. 7 Satz 1 BayBesG gekürzten Besoldung) und der Vollzeitbesoldung beträgt. Das Anwachsen des jährlichen prozentualen Ruhegehaltssatzes bleibt aber wie unter Ziff. 2 angeführt, bestehen! Bei Teilzeit wird an Stelle der Vollzeitbesoldung als obere Grenze die Teilzeitbesoldung herangezogen (vgl. Abschnitt 8 Nr. 3.2.8 Satz 1 VV-BeamtR).
3. Was ist, wenn ich vor dem 01.08.2015 schon in der begrenzten Dienstfähigkeit war?
Eine Besitzstand wahrende und dem Vertrauensschutz Rechnung tragende Neuregelung in Art. 108 Abs. 14 BayBesG sichert, dass wegen des rückwirkenden Inkrafttretens des geänderten Zuschlags ab 01. April 2014(!) zur begrenzten Dienstfähigkeit zum 1. August 2015 bereits vorhandene begrenzt Dienstfähige durch die Gesetzesänderung nicht schlechter gestellt werden als nach der bisherigen Rechtslage. Die Neufestsetzung der maßgeblichen Besoldung erfolgt von Amts wegen; ein Antrag war nicht erforderlich. Errechnen sich höhere Bezüge, als nach altem Recht zur Auszahlung kamen, wird der Differenzbetrag nachbezahlt. Errechnen sich niedrigere Bezüge, so wird der bisherige Betrag weiterbezahlt. Der zu viel entrichtete Betrag (Unterschiedsbetrag) vermindert sich aber mit der Erhöhung der Besoldung durch lineare Bezügeanpassung, Beförderung, Stufenaufstieg oder Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit.
Fundstellen:
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
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