„Gutschrift“ auf die Arbeitszeit bei unumgänglichen Arztbesuchen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Dauer einer notwendigen Abwesenheit während der Sollzeit (Regelarbeitszeit) auf die Arbeitszeit anzurechnen. Die Rechtsgrundlage hierfür finden Sie in Abschnitt 11 Ziffer 1.3.1.3 der Verwaltungsvorschriften zum BayBG:

„Wenn Beschäftigte aus einem anerkannt wichtigen Grund (z. B. infolge einer Erkrankung, eines Unfalls, eines zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Erkrankung unumgänglichen Arztbesuchs, der Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentlichen Ehrenämter, der Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit diese nicht durch private Angelegenheiten der Beschäftigten veranlasst sind) mit Genehmigung des Vorgesetzten während ihrer Sollzeit abwesend sind, ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit während ihrer Sollzeit auf die Arbeitszeit anzurechnen.“


Beitrag von Johann Lang, aktualisiert 03/23 Die Redaktion

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