10/03/2023 | Fortbildung der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretungen sowie ihre Vertreter haben einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 96 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB IX [jetzt: § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX]). Diese Schulungsveranstaltungen müssen jedoch keine behindertenspezifische Thematik haben, sie müssen jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen.

LAG Hessen, Beschluss vom 14.01.2010 – 9 TaBVGa 229/09


Beitrag von Robert Kasseckert, redaktionell bearbeitet von Johann Radlinger

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