20/02/2023 Schulungsanspruch des dauerhaft herangezogenen zweiten SBV-Stellvertreters an einer Universitätsklinik

Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 04.04.2013, Az. 16 TaBVGa 57/13

Leitsatz

1. Auf die Freistellung für Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 96 Abs. 4 SGB IX gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.

2. Eine Auslegung von § 96 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ergibt, dass auch das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Schulungsanspruch hat, wenn es zur Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ständig herangezogen ist.

3. Soweit es um eine Grundschulung geht, die das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung erst in die Lage versetzen soll, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, sind an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kenntnisse keine weiteren Anforderungen zu stellen.

Anmerkung der Redaktion:
§ 96 Abs. 4 SGB IX – jetzt § 179 Abs. 4 SGB IX
§ 95 Abs. 1 SGB IX – jetzt § 178 Abs. 1 SGB IX


Redaktionell angepasst von Johann Radlinger, 02/2023

Link zum Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 04.04.2013, Az. 16 TaBVGa 57/13

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