17/02/2023 | Schwerbehindertenvertretung erhält private Adressdaten von schwerbehinderten Beschäftigten durch den Arbeitgeber

Mit Urteil vom 05.02.2015 (Az.: 4 BV 81/14) hat das Arbeitsgericht Bonn einen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber auf Bereitstellung privater Adressdaten schwerbehinderter Beschäftigter bejaht, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Der Schwerbehindertenvertretung muss insoweit eine Kontaktaufnahme mit den von ihr zu betreuenden schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch über private Kontaktdaten möglich sein. Die Entscheidung erging zum einen im Zusammenhang mit der Datenüberlassung für die Vorbereitung der Schwerbehindertenversammlung (§ 95 [jetzt 178] Abs. 6 SGB IX) und zum anderen in Bezug auf die Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 [jetzt 163] Abs. 1 und 6 SGB IX. Einer etwaigen Datenweitergabe entgegenstehende datenschutzrechtliche Beschränkungen hat das Gericht unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Bundesdatenschutzgesetz nicht gesehen. Dies kann auch auf die entsprechenden landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen übertragen werden.

Rechtgrundlagen für die Datenverarbeitung [neu]: §§ 3, 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz; Art. 2, 4, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz.


Beitrag: Johann Radlinger, 08/2015, aktualisiert 02/2023

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