13/02/2023 | Schwerbehindertenvertreter können bei Bahnfahrten die 1. Klasse benutzen

Für Reisen, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung, Bezirksschwerbehindertenvertretung oder Hauptschwerbehindertenvertretung unternehmen, erhalten sie Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). Hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung werden sie den Beamten der übrigen Besoldungsgruppen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayRKG gleichgestellt. Sie können somit die 1. Klasse benutzen.

Nr. 14.3.10 Bayerische Inklusionsrichtlinien (Ersatz von Reisekosten)

Anspruchsgrundlage für Arbeitnehmer durch Bezugnahme auf das BayRKG:
Da das BayRKG nur für Beamte und Richter gilt, hat man den Anspruch der Arbeitnehmer in § 23 Abs. 4 TV-L so geregelt, dass für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung finden.

Hinweis:
Reisen der Schwerbehindertenvertretung sind zwar keine Dienstreisen (Anordnung oder Genehmigung entfällt), werden reisekostenrechtlich jedoch wie Dienstreisen behandelt.


Beitrag von Johann Lang, aktualisiert Johann Radlinger

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