13/02/2023 | Fiktive Laufbahnnachzeichnung ist Gesetz

Mit dem zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Verbesserung der  Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240) hat der Bayerische Landtag durch Einfügung eines neuen Artikels 17a in das Leistungslaufbahngesetz bestimmt, dass bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei Fehlen einer verwendbaren dienstlichen Beurteilung diese ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen fiktiv fortzuschreiben ist (verpflichtende Fortschreibung). Damit wird auf beamtenrechtlicher Grundlage sichergestellt, dass Zeiten der Freistellung den beruflichen Werdegang nicht nachteilig beeinflussen. Aufgrund des Benachteiligungsverbots gibt es hier keine zeitliche Beschränkung der fiktiven Laufbahnnachzeichnung auf bestimmte Beurteilungszeiträume.
Allerdings setzt die Pflicht zur fiktiven Fortschreibung einer früheren Beurteilung eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Dies bedeutet, dass nach dem jeweils anzuwendenden Beförderungssystem die fiktiven Nachzeichnungen rechtzeitig zu erstellen sind.

Fundstellen:


Beitrag: Johann Radlinger, August 2015

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