13/02/2023 | „Dienst“-Reisen der Schwerbehindertenvertretung
Allgemeines | 13.02.2023
Macht die Vertretung der Interessen der Schwerbehinderten, für die das Bayerische Reisekostengesetz gilt, eine Reise notwendig, so erhalten die Vertrauenspersonen Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Bayerischen Reisekostengesetzes mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen (z. B. Bahnfahrt 1. Klasse) zu bemessen ist.
Da eine Dienstreise im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes nicht vorliegt, entfällt eine Anordnung oder Genehmigung der Reise durch den Dienststellenleiter (Art. 2 Abs. 1 BayRKG).
Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Vertrauensperson, zur Vermeidung finanzieller Risiken für die Vertrauensperson und aus Gründen der Bereithaltung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die Dienststelle wird der Vertrauensperson empfohlen, sich im Zweifel rechtzeitig vor Antritt der Reise mit dem Dienststellenleiter über die Erstattung der Reisekosten durch die Dienststelle zu verständigen.
Nr. 14.3.10 Bayerische Inklusionsrichtlinien (Ersatz von Reisekosten)
Hinweis:
Grundsätzlich genügt es, wenn die Vertrauensperson eine erforderliche Reise rechtzeitig unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und voraussichtlicher Dauer anzeigt. Sie muss weder detaillierte Auskünfte über den Reisezweck erteilen noch eine Zustimmung zur Reise einholen. Allerdings ist in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren die Erforderlichkeit der Reise genauer darzulegen.
Beitrag von Johann Lang, aktualisiert Johann Radlinger
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