15/02/2023 | Zuständigkeit der Arbeits- und Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber bzw. dem Personalrat

Mit Wirkung vom 01.05.2000 wurde § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) neu gefasst. Das bedeutet, dass seit diesem Zeitpunkt im Wege des Beschlussverfahrens Streitigkeiten, die mit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gemäß § 177 SGB IX im Zusammenhang stehen, vor dem Arbeitsgericht entschieden werden müssen, und zwar unabhängig vom Status (Arbeitnehmer, Beamter und Richter; Privatfirmen, Dienststellen und Gerichte) der betreffenden Schwerbehindertenvertretung. Gleiches gilt für Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebs- bzw. Personalrat, bei denen es um die Durchsetzung der nach § 178 SGB IX eingeräumten Rechte und Pflichten geht.

Im Einzelnen ist zuständig:

  • das Arbeitsgericht für Klagen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis. Weiterhin das Arbeitsgericht für Klagen, die mit dem Amt der Schwerbehindertenvertretung zusammenhängen, wenn es um Rechtsstreitigkeiten über die Rechte und Pflichten nach den §§ 177, 178 SGB IX (z. B. Beginn, Dauer oder Beendigung der Amtszeit als Schwerbehindertenvertretung oder Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen) geht, und zwar unabhängig vom Status der Schwerbehindertenvertretung, oder wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, bei dem die in § 179 Abs. 3 – 6 SGB IX geregelte persönliche Rechtsstellung (z. B. hinsichtlich Schulungs- und Reisekosten) strittig ist;
  • das Verwaltungsgericht für Klagen von Beamten und Richtern aus ihrem Dienstverhältnis. Weiterhin das Verwaltungsgericht für Klagen, die mit dem Amt der Schwerbehindertenvertretung zusammenhängen, wenn es sich um Beamte und Richter handelt, bei denen die in § 179 Abs. 3 – 6 SGB IX geregelte persönliche Rechtsstellung (z. B. hinsichtlich Schulungs- und Reisekosten, Freistellung von der beruflichen Tätigkeit) strittig ist;

HINWEIS:

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einer Streitigkeit bezüglich der Freistellung einer Vertrauensperson (Arbeitnehmer) von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (§ 96 [jetzt: 179] Abs. 4 Satz 2 SGB IX) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt und gegen seinen Beschluss im Hinblick auf die unklare Rechtslage die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Landesarbeitsgericht Nürnberg,  Beschluss vom 22.10.2007, Az.  6 Ta 155/07


Beitrag von Johann Lang, aktualisiert von Johann Radlinger, 02/2023

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