05/2023 | Meldung neuer, frei werdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber | 21/04/2022

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 –

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. November 2021 zur Pflicht des Arbeitgebers entschieden, neue, frei werdende und neu zu besetzende Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit zu melden.

„Entscheidungsstichwort“:

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

Leitsätze:

1.

Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung iSd. § 22 AGG zu begründen, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.

2.

Eine ordnungsgemäße Meldung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX setzt die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingerichteten besonderen Stellen zur Durchführung der der Agentur für Arbeit zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gesetzlich übertragenen Aufgaben unter Angabe der Daten voraus, die für einen qualifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlich sind.“

Link zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 zur Plicht des Arbeitgebers, neue, frei werdende und neu zu besetzende Arbeitsplätze der Agentur für Arbeit zu melden.

Link zur PDF-Version: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 zur Plicht des Arbeitgebers, neue, frei werdende und neu zu besetzende Arbeitsplätze der Agentur für Arbeit zu melden (PDF-Version).

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