05/2022 | STARK GESTIEGENE ERNERGIEKOSTEN! Übernahme von Stromkosten im Rahmen der Hilfsmittelversorgung gegebenenfalls bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen!

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.02.1997, 3 RK 12/96 einen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten für einen Elektrorollstuhl durch die gesetzliche Krankenkasse bejaht.

„Leitsatz:

  1. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S 1 SGB 5 umfaßt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie.

Orientierungssatz:

  1. Dem Prozeßführungsrecht des Sozialhilfeträgers nach § 91a S 1 BSHG steht nicht entgegen, daß er noch keine Stromkosten übernommen hat; es reicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „erstattungsberechtigt“ hinsichtlich des gesamten Zeitraums aus, daß er einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 haben kann ( vgl BSG vom 14.9.1994 – 3/1 RK 56/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr 11).
  2. Der Klageart nach handelt es sich sowohl hinsichtlich der Erstattung von bereits bezahlten Stromkosten als auch hinsichtlich der zukünftigen Versorgung mit Strom (oder entsprechender Kostenübernahme) um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.“

Menschen mit Behinderungen, die auf ein elektrisch betriebenes Hilfsmittel (z. B. Elektrorollstuhl, Elekro-Handbike, Elektro-Scooter) zum im Einzelfall erforderlichen Ausgleich ihrer Behinderung angewiesen und gesetzlich krankenversichert sind, haben gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Übernahme der für den Betrieb des Hilfsmittels notwendigen Energiekosten.

Für Betroffene, die privat krankenversichert sind, kommt es auf die jeweils mit der privaten Krankenversicherung vereinbarten Versicherungsleistungen an.


Johann Radlinger, 05/2022

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