Schriftliches Umlaufverfahren im Personalrat

In einfachen Angelegenheiten kann der Vorsitzende im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht. (Art. 37 Abs. 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz)

Hinweis:
Damit die Schwerbehindertenvertretung bei wichtigen Angelegenheiten nicht außen vor bleibt, sollte sie darauf achten, dass nur einfache Angelegenheiten in Umlauf gegeben werden und dies schriftlich, also insbesondere nicht telefonisch, zu erfolgen hat. Das Landesarbeitsgericht München hat dies in einer anderweitigen Sache nochmals klargestellt.

Link zu Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08

Aus den Entscheidungsgründen:
„Die angegebene Kommentierung (Ballerstedt u. a.) wirft im Übrigen die Frage auf, ob bei dem ohnehin schon durch die Reduzierung der Zahl der Entscheidungsberechtigten vereinfachten Verfahren nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG für das schriftliche Umlaufverfahren noch Raum ist. Dieses ist nach Art. 37 Abs. 3 auf einfache Angelegenheiten beschränkt. Zudem muss das Umlaufverfahren schriftlich, kann also insbesondere nicht telefonisch erfolgen (das nach IV der Geschäftsordnung des Personalrats vom 31.08.2006 vorgesehene fernmündliche Umfrageverfahren ist unzulässig).“


Beitrag von Johann Lang, aktualisiert von Johann Radlinger, 07/2021

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