04/2023 | Teilhabestärkungsgesetz – Änderung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX)
Informationen für Schwerbehindertenvertretungen | 21.02.2021
Durch das Teilhabestärkungsgesetz wurde in § 167 Abs. 2 nach Satz 1 SGB IX folgender Satz eingefügt: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Dies bedeutet eine Stärkung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, da auf Wunsch der Beschäftigten zusätzlich auch eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzugezogen werden kann. Diese Vertrauensperson ist frei wählbar.
Art. 7 Nr. 21a des Teilhabestärkungsgesetzes v. 2.6.2021, BGBl. I vom 9.6.2021, S. 1387, 1395, in Kraft seit dem 10.6.2021 gemäß Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes, S. 1400 lautet:
„In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.““
Die Begründung in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) vom 21.04.2021 (Drs. 19/28834) zur Norm führt aus:
„Zur neuen Nummer 21a (Einfügung § 167 Absatz 2 Satz 2 SGB IX)
Wichtig für ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist vor allem die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen Arbeitgebern und betroffenen Personen. Die Teilnahme einer Vertrauensperson auf Seiten der Betroffenen kann erheblich zum Erfolg des BEM-Verfahrens beitragen. Insbesondere auch in Betrieben ohne Interessenvertretung soll den Beschäftigten die Möglichkeit nach weiterer Unterstützung im BEM eingeräumt werden. Aus diesem Grund wird § 167 Absatz 2 SGB IX dahingehend ergänzt, dass auf Wunsch der Beschäftigten zusätzlich auch eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzugezogen werden kann. Den Beschäftigten steht es frei, selbst zu wählen, wer als Vertrauensperson am BEM-Verfahren teilnehmen soll. Dabei kann es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. Die Entscheidung ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, liegt alleine bei den BEM-Berechtigten. Die Arbeitgeber informieren die Beschäftigten über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.“
Aus der Begründung ergibt sich somit eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigen über diese Möglichkeit.
Beitrag Johann Radlinger, 06/2021
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