Stimmrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Beschlüssen des Personalrats nach Art. 40 Abs. 2 BayPVG

Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar ein Recht auf beratende Teilnahme an den Personalratssitzungen, ein Stimmrecht hingegen lässt sich weder aus dem Sozialgesetzbuch IX noch dem Bundespersonalvertretungsgesetz ableiten.

Der bayerische Landesgesetzgeber hat für den Freistaat Bayern jedoch geregelt, dass die Schwerbehindertenvertretung bei Beschlüssen, die überwiegend schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, ein Stimmrecht besitzt nach

Art. 40 Abs. 2 BayPVG:
„(2) Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht; dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend.“
Gesetze Bayern

Dies ist jedoch erst dann gegeben, wenn die Interessen der schwerbehinderten Menschen gegenüber den Interessen der nichtbehinderten Menschen das größere Gewicht haben (überwiegend).

Praxisbeispiele mit SBV-Stimmrecht im Personalrat laut Art. 40 Abs. 2 BayPVG:
„Personellen Ein­zel­entscheidungen von schwerbehinderten Menschen wie z. B. Versetzungen, Rückgruppierung oder Arbeitsvertrag entfristen/verlängern.“
Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen/Arbeitgebern

Dies kann zur Folge haben, dass Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen, die gleichzeitig auch Mitglieder des Personalrats sind, bei solchen Angelegenheiten zwei Stimmen haben.

Die Schwerbehindertenvertretung kann die Aussetzung von Personalratsbeschlüssen beantragen, wenn sie darin eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet (Art. 39 Abs. 3 BayPVG).

Siehe hierzu auch Ziff. 14.4 Abs. 2 Satz 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Nr. PE – P 1132 – 002 – 33 316/12 (Teilhaberichtlinien).


Aktualisiert 04/2019

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