20/02/2023 | Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten gem. § 163 SGB IX

Bis spätestens Ende März jeden Jahres haben die Dienststellen das Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX zu erstellen und der Agentur für Arbeit vorzulegen. Darin werden alle schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Beschäftigten, deren Arbeitsplatz  nach § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX nicht anzurechnen sind, die im Vorjahr der Dienststelle angehört haben, aufgelistet.

Je eine Kopie dieser Anzeige und des Verzeichnisses nach § 163 Abs. 1 SGB IX ist der Schwerbehindertenvertretung (sowie dem Personalrat und dem Beauftragten des Arbeitsgebers) gem. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zuzuleiten. Diese genannten Maßnahmen sind nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 8 SGB IX bußgeldfähig.

Der Schwerbehindertenvertretung sind Zu- und Abgänge fortlaufend zu melden, § 178 Abs. 2 SGB IX, Vollzug der Teilhaberichtlinien vom 19. November 2012 (TeilR) – Ziffer 13.1 Teilhaberichtlinien [jetzt Nr. 14.3.4.1 der Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) – Bekanntmachtung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, Az 26-P 1132-3/2].


Aktualisiert von Heidi Stuffer, Jan. 2019, redaktionell angepasst von Johann Radlinger, 02/2023

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