06/2016 | Schwerbehinderte Beschäftigte können bei Dienstreisen die 1. Klasse benutzen

Grundsätzlich:

  • Fahrtkosten werden den Angehörigen der Besoldungsgruppen A1 bis A7 bis zu den Kosten der 2. Klasse, den übrigen Besoldungsgruppen bis zu den Kosten der 1. Klasse erstattet.
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayRKG
  • Bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens wird als Auslagenersatz eine kilometerbezogene Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe davon abhängt, ob der Kraftwagen aus triftigen Gründen benutzt wird. In diesem Fall beträgt die Wegstreckenentschädigung derzeit 0,35 Euro je Kilometer („große“ Wegstreckenentschädigung). Liegen für die Benutzung des Kraftwagens keine triftigen Gründe vor, werden als Wegstreckenentschädigung derzeit 0,25 Euro je Kilometer gewährt („kleine“ Wegstreckenentschädigung).
    Art. 6 Abs. 1 und 6 BayRKG

Dienstreisen:

  • Fahrtkosten: Dienstreisenden, denen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayRKG die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einem GdB von wenigstens 50 die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet.
    Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayRKG
  • Wegstreckenentschädigung: Triftige Gründe im reisekostenrechtlichen Sinne liegen insbesondere vor, wenn schwerbehinderte Dienstreisende ihr Kraftfahrzeug deshalb benutzen, weil sie erheblich gehbehindert oder aus anderen gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind (Nr. 6.2 VV-BayRKG). In diesen Fällen wird die „große“ Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayRKG gewährt.

Aus- und Fortbildungsreisen:

  • Fahrtkosten werden bis zur Höhe der zweiten Klasse erstattet (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Art 5 Abs. 1 Satz 1 BayRKG).
    Kosten für eine höhere Klasse können für Schwerbehinderte nur dann berücksichtigt werden, wenn in besonderen Fällen eine Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt wird. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, der die oberste Dienstbehörde zustimmen muss.
    Nr. 7.9 Satz 4 TeilR i. V. m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayRKG; Nr. 24.3.3 VV-BayRKG
  • Bei Benutzung eines Kraftwagens werden 75 v. H der reisekostenrechtlichen „großen“ Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn der Kraftwagen wegen der behinderungsbedingten Einschränkung benutzt werden muss, so dass triftige Gründe vorliegen.
    Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayRKG; Nr. 6.2 VV-BayRKG

Beitrag von Johann Lang, aktualisiert: Johann Radlinger, Juni 2016

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