13/02/2023 | Reisekosten für Mitglieder der Schwerbehinderternvertretung
Allgemeines | 21.03.2014
Nach Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2012, Az.: 6 P 3.12, sei der Kostentragungsanspruch auf Reisekostenvergütung
von Mitgliedern der Personalvertretung antragsunabhängig und unterliege der dreijährigen Verjährung. Die reisekostenrechtlichen Regelungen seien
hingegen nicht anwendbar.
Nach dem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vom 09.05.2014, Az.: 26-P1726-001-47332/13, ist diese Rechtsprechung auf die bayerische Rechtslage wie folgt zu übertragen:
- „Der Anspruch der Mitglieder des Personalrats auf ReisekostenVergütung nach Art. 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPVG verjährt
gemäß Art. 71 AGBGB nach drei Jahren. - Für den Anspruch auf Reisekostenvergütung der Stufenvertretung für
Fahrten zwischen Wohnort und dem Dienstort, bei dem der Sitz der
Geschäftsstelle der Stufenvertretung gebildet ist, nach Art. 54 Abs. 1
Satz 3 BayPVG gilt weiterhin gemäß Art. 3 Abs. 5 BayRKG die Ausschlussfrist von sechs Monaten. - Der Anspruch auf Reisekostenvergütung von Mitgliedern der
Schwerbehindertenvertretung nach § 96 [jetzt 179] Abs. 8 SGB IX verjährt
ebenfalls nach drei Jahren.“
Beitrag von Heidi Stuffer, 12/2014, redaktionell angepasst Johann Radlinger, 02/2023
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