Zugänglichmachungsverordnung im gerichtlichen Verfahren | 10/2013
Bundesrecht | 01.10.2013
Die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung – ZMV) vom 26.02.2007 ist am 05.03.2007 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, Seite 215 verkündet worden und trat am 01.06.2007 in Kraft (aktuelle Fassung). Sie räumt blinden und sehbehinderten Personen das Recht ein, Dokumente, die in einem gerichtlichen Verfahren zu ihrer Kenntnisnahme bestimmt sind, in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck, die elektronische durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Zuständig für die Umsetzung ist das Gericht. Die Verpflichtung zur Zugänglichmachung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Verlangen der blinden oder sehbehinderten Person. Die verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen. Die Zugänglichmachung ist in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.
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