03/06/2009 | Urlaubsanspruch bei Reaktivierung
Allgemeines | 03.06.2009
Urlaubsanspruch bei Reaktivierung – Vollzug der Urlaubsverordnung
Wie wird der bei einer Ruhestandsversetzung bestehende Erholungsurlaub im Falle einer Reaktivierung behandelt? Das Finanzministerium nimmt mit FMS vom 03.06.2009, Az: 21- P 1120 – 014 – 21633/09 hierzu wie folgt Stellung:
„Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist eng an das Bestehen des aktiven Dienstverhältnisses gebunden. Seine Inanspruchnahme ist daher naturgemäß auf diesen Zeitraum beschränkt. Mit der Versetzung in den Ruhestand geht damit ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Erholungsurlaub regelmäßig unter. Dies gilt insbesondere, weil der mit der Einräumung des Urlaubsanspruchs intendierte Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß § 29 Abs. 6 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gilt im Falle einer Reaktivierung das vormals bestehende aktive Beamtenverhältnis als fortgesetzt. Durch die gesetzliche Regelung des BeamtStG werden die Beamten faktisch so gestellt, als wäre das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen worden. Folgerichtig lebt in diesen Fällen auch ein zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung bestehender Urlaubsanspruch wieder auf und kann im wieder bestehenden aktiven Dienstverhältnis realisiert werden.“
Beitrag von Wolfgang Kurzer
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