Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist mit Wirkung vom 01.05.2004 der § 125
Abs. 2 neu in das SGB IX aufgenommen worden. Die Vorschrift bestimmt, dass dann,
wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres
besteht, der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat, in dem im
Beschäftigungsverhältnis die Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen hat, einen
Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs von 5 Arbeitstagen hat.
Nach Abschnitt XII Ziffer 2.5 der am 16.12.2005 in Kraft getretenen
Fürsorgerichtlinien (Novellierung des Fürsorgeerlasses vom 01.05.2002) jedoch
erhält der schwerbehinderte Mensch in solch einem Fall
den vollen Zusatzurlaub.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat am 21.04.2005 klargestellt, dass bei der
Berechnung von Zusatzurlaub nach der günstigeren Regelung des
Fürsorgeerlasses zu verfahren ist.
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.12.2005 - Az. PB-P 1132-002-40617/05 (Fürsorgerichtlinien) -> siehe Startseite / Recht
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 21.04.2005, PB-P 1132-001-15264/05
Anmerkung:
Da der Beginn des Anspruchs auf den Zusatzurlaub auf die Schwerbehinderteneigenschaft abstellt und deshalb vor der Antragstellung liegen kann, sollte der Arbeitgeber bzw. Dienstherr unverzüglich von der Abgabe eines Antrags auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft unterrichtet und der (mögliche) Anspruch auf Zusatzurlaub beispielsweise durch Einreichung eines Urlaubsantrages bis spätestens zum Ende des Urlaubsjahres geltend gemacht werden.
Für den Beginn der Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht das Datum des Feststellungsbescheides maßgebend, sondern der Zeitpunkt, auf welchen das Zentrum Bayern Familie und Soziales (früher Versorgungsamt) das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft (rück-)datiert.
Beitrag von Johann Lang
In § 49 Abs. 4 des bis 31.10.2006 geltenden MTArb war geregelt, dass der Arbeiter eines Landes mit einem GdB von mindestens 25 und weniger als 50 einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhält.
In § 27 des am 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist eine entsprechende Regelung nicht mehr vorgesehen.
In § 15 Abs. 3 des ebenfalls am 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) besteht jedoch folgende Regelung:
§ 49 Absatz 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.
Somit erhalten die Beschäftigten, die diesen dreitägigen Zusatzurlaub bisher erhielten, ihn im Rahmen der Besitzstandswahrung auch weiterhin, sofern ihre Behinderung auch weiterhin besteht.
(Siehe auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Az. 25 - P 2000 - 237 - 5 415/07 vom 12.02.2007 betreffend die Aktualisierung der Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Länder).
Beitrag von Johann Lang