In manchen Fällen kann es besser sein, wenn bei der
Stellensuche eine Gleichstellung im Sinne von § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 SGB IX noch
nicht vorliegt. Denn bei manchen Arbeitgebern könnte eine Gleichstellung z. B.
wegen des besonderen Kündigungsschutzes ein Einstellungshindernis sein.
Gleichwohl müsste bei Vorliegen einer Gleichstellung die Frage danach
wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Liegt allerdings nur die Zusicherung einer Gleichstellung vor, kann sich der
behinderte Bewerber nicht als gleichgestellt bezeichnen und muss auf die
Zusicherung der Gleichstellung nicht hinweisen.
Verspricht sich der Bewerber jedoch Vorteile von einer Gleichstellung, hat er
die Möglichkeit, den künftigen Arbeitgeber auf die Zusicherung der
Gleichstellung hinzuweisen, die er dann auch bekommen wird. Denn manche
Arbeitgeber sind an der Einstellung von schwerbehinderten oder ihnen
gleichgestellten Menschen interessiert.
Einzelheiten hierzu können Sie dem anliegenden Merkblatt entnehmen, das beispielsweise von der Agentur für Arbeit in München ausgehändigt wird.
Beitrag von Johann Lang
Schwerbehinderte gem. § 2 Abs. 2 SGB IX
Menschen sind im Sinne des Teils 2 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei
ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches
haben.
Gleichgestellte gem. § 2 Abs. 3 SGB IX
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit
einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer
Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des §
73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte
Menschen).
Geltungsbereich gem. § 68 Abs. 3 SGB IX
Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für
schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 (Zusatzurlaub) und des Kapitels
13 (unentgeltliche Beförderung) im öffentlichen Personenverkehr angewendet.
Merke: Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die Regelungen nach dem
SGB IX.
Bei den in anderen Gesetzen/Vorschriften getroffenen Regelungen ist jeweils
darauf zu achten, für welchen Personenkreis sie gelten. Hierzu einige Beispiele:
Versetzung in den Ruhestand gem. Art. 56 Abs. 5 BayBG
Ein Beamter auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 64. Lebensjahr
vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80 d Abs. 2 Satz 1
Nr. 2) in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine
Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
rechtfertigen, oder schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des SGB IX ist und
mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Übergangsregelung gem. § 69 d Abs. 5 und 6 i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG
(Versorgungsabschlag)
Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950
geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des SGB
IX sind sowie nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3
nicht anzuwenden. ……….
Altersteilzeit gem. § 80 d Abs. 1 BayBG
Beamten mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf
Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,
eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor
Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt
werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei
schwerbehinderten Beamten im Sinn des § 2 Abs. 2 des SGB IX tritt an die Stelle
des 60. das 58. Lebensjahr. ………..
40-Stunden-Woche für Arbeitnehmer
Im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme wird bei schwerbehinderten
Beschäftigten im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX auf die Einbringung der 40 Stunden
überschreitenden Arbeitszeit verzichtet.
(BayStMinFin, 25 – P 2000 – 234 – 45820/06 vom 29.11.2006)
40-Stunden-Woche für Beamte gem. § 12 Abs. 1 BayAzV
Die regelmäßige Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte im Sinn des § 2
Abs. 2 SGB IX beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. …………
Beitrag von Johann Lang
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können sein:
wiederholte/häufige Fehlzeiten
behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz
dauernd verminderte Belastbarkeit
Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
Auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter
Eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ im Sinne des SGB IX wie schwerbehinderte Menschen:
besonderer Kündigungsschutz
besondere Einstellungs- /Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
Betreuung durch spezielle Fachdienste
Jedoch nicht:
Zusatzurlaub
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Hinweise:
Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des behinderten Menschen
Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam (wichtig bei einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses)
Sie kann befristet werden
Befragung der Personal- bzw. Schwerbehindertenvertretung zur Sachverhaltsaufklärung bedarf der vorherigen Zustimmung des behinderten Menschen
Die – ausnahmsweise - Einholung einer Stellungnahme des Arbeitgebers bedarf der vorherigen Zustimmung des behinderten Menschen
Es kann hilfreich sein, bei einem Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit auf einen evtl. gleichzeitig beim Amt für Versorgung und Familienförderung laufenden Verschlechterungsantrag hinzuweisen. Möglicherweise wird der Antrag dann schneller und wohlwollender entschieden.
Merke:
Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die Regelungen nach dem
SGB IX. Bei den in anderen Gesetzen/Vorschriften getroffenen Regelungen ist
jeweils darauf zu achten, für welchen Personenkreis sie gelten. Oft sind dort
nur die schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX genannt
(z. B. besondere Antragsaltersgrenze für Rente bzw. Pension, Renten- bzw.
Versorgungsabschlag, Altersteilzeit).
Beitrag von Johann Lang